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Die Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV)

Tierärzte dürfen eine Tierärztliche Hausapotheke führen, heißt sie dürfen Tierarzneimittel für die von ihnen untersuchten Tiere abgeben.

Vorschriften und Umsetzung im Alltag:

  • Medikamente dürfen vom Tierarzt nur für die von ihm untersuchten Tiere und nur für den aktuellen Behandlungsfall abgegeben werden.
  • Die Menge darf hierbei, den aufgrund der Diagnose festgestellten Bedarf nicht überschreiten.
  • Rezepte für Tiere dürfen nur in normalen Apotheken eingelöst werden.
  • Tierärzte dürfen kein Medikament auf Anweisung oder Rezept eines anderen (Haus) Tierarztes abgeben.
  • Manche Antibiotika dürfen nur angewendet werden, wenn zuvor eine Laborprobe zur weiteren Untersuchung eingeschickt wurde.
  • Medikamente dürfen nur direkt an den Tierhalter ausgehändigt werden. Ein Versand ist verboten.
  • Medikamente dürfen vom Tierarzt nur zur Vernichtung zurückgenommen und nicht erstattet Sie dürfen über den Hausmüll entsorgt werden.

Ein Verstoß gegen die Verordnung, z.B. durch unerlaubte Medikamentenrücknahme, kann für die verantwortlichen Tierärzte strafrechtliche und kammerrechtlich-disziplinarische Folgen haben.

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