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EU-Heimtierausweis

Regeln für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU

Seit dem 29. Dezember 2014 gilt der neue EU-Heimtierausweis für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU. Pässe die nachweislich vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden behalten ihre Gültigkeit bis zum Lebensende des Tieres. 
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung (bis zum 2.Juli 2011) oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Die Eintragungen über Kennzeichnung des Tieres sowie Impfeintragungen und sonstige Informationseintragungen müssen ab sofort mit einer Folie laminiert werden, damit eine nachträgliche Veränderung des Passes verhindert wird.

Regeln und Sonderregeln

Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis 2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selbst zur Verfügung stellen. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten. Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung.
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.

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